Als Versicherungsnehmer haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, damit der Anspruch auf Ihre Versicherungsleistung gewahrt bleibt. Beispielsweise haben Sie alles zu unterlassen, was einer Gefahrenerhöhung gleichkommt und müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Dazu zählt auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen, die in Österreich 4 mm beträgt.
Im konkreten Fall hat der Versicherer die Leistung abgelehnt, weil die Profiltiefe der Hinterreifen nur 2,2 mm betrug.
Der Versicherte klagte. Was der OGH dazu sprach, erläutert der Rechtsexperte Ewald Maitz, MLS.