Tatort Billa-Parkplatz

Dellen, Kratzer, Schrammen – Die Parkflächen der Einkaufszentren sind nicht selten Schauplatz schadenersatzrechtlicher Auseinandersetzungen. Da Sie in vielen Fällen für eine Versicherungsleistung (z. B. Parkschaden) eine polizeiliche Anzeigenbestätigung brauchen bzw. diese die Durchsetzung Ihrer Forderung zumindest erleichtert, stellt sich vorab die Frage:

Ist die Polizei am Privatgrund überhaupt zuständig?

Bei einem Kundenparkplatz (z. B. vor einem Supermarkt) handelt es sich in der Regel um Privatgrund, was aber NICHT relevant ist. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzig und allein ausschlaggebend, ob es sich bei der Verkehrsfläche um eine „mit öffentlichem Verkehr“ handelt oder nicht.

§ 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Somit gilt jede Verkehrsfläche als öffentlich, wenn sie nicht durch Schranken, Ketten, etc. abgesperrt wurde. Die alleinige Tafel „Privatgrund“ reicht nicht aus, um einen private Verkehrsfläche abzugrenzen.
Somit zählen Parkplätze von Wirtshäusern, Kundenparkplätze oder Flächen von Tankstellen zu Verkehrsflächen „mit öffentlichem Verkehr“.

So kommen Sie zu Ihrer Versicherungsleistung bzw. zu Ihrem Recht:

In den folgenden Beispielen beziehen wir uns nur auf Schäden, die durch Einkaufswägen auf Kundenparkplätzen verursacht werden.

Beispiel 1:
Sie stehen mit Ihrem beladenen Einkaufswagerl bei Ihrem Auto und heben Ihr Kleinkind aus dem Einkaufswagerl, um es in den Kindersitz des Autos zu packen. Es fällt Ihnen dabei nicht auf, dass Ihr Einkaufswagerl auf der leicht abschüssigen Parkfläche langsam davonrollt und in weiter Folge gegen ein fremdes Auto prallt.
Zuständige Versicherung: Ihre Kfz-Haftpflicht (Be- oder Entladen zählt zum Kfz-Bereich)

Beispiel 2:
Sie verlassen gerade mit Ihrem Einkaufswagerl das Geschäft als Ihr Handy klingelt. Vom Telefonat abgelenkt, fällt es Ihnen nicht auf, dass sich Ihr Einkaufswagerl „selbstständig“ macht und gegen ein fremdes parkendes Auto stößt.
Zuständige Versicherung: Ihre Privathaftpflichtversicherung (meist Teil der Haushaltsversicherung)

Beispiel 3:
Gleiche Situation wie in den Beispielen 1 und 2, nur dass Ihr Kfz durch ein fremdes Einkaufswagerl beschädigt wird.
Zuständige Versicherung:

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