In den meisten Rechtsschutz-Versicherungsverträgen findet sich sinngemäß folgende Klausel: „Keine Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Darauf basierend, haben viele Kunden in letzter Zeit Deckungsablehnungen erhalten, z.B. wenn es um Streitigkeiten aus Stornos von Urlaubsreisen in Zusammenhang mit Covid-19 gegangen ist.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat eine entsprechende Klausel aus einem UNIQA-Vertrag eingeklagt und sowohl erstinstanzlich als auch durch das OLG Wien Recht bekommen. Diese Klausel sei für die Kunden gröblich benachteiligend und intransparent.
Da die UNIQA Versicherung auf einen Gang zum OGH verzichtet, hat das Urteil mittlerweile Rechtskraft erlangt. Die UNIQA prüfe laut einer Aussendung, „wie eine neue Klausel gestaltet werden kann, die den hohen Anforderungen des KSchG gerecht wird und unseren Kunden höchstmögliche Transparenz bietet“.
Dieses Urteil könnte Signalwirkung auf andere Rechtsschutzverträge haben. Sofern Sie also seit März 2020 eine diesbezügliche Deckungsablehnung erhalten haben, könnten Sie auf Basis dieses Urteils erneut um Deckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anfragen.