Ein Vater montierte in der Mietwohnung seiner Tochter eine ungeeignete Küchenarmatur. Einige Zeit später kam es zu einem Wasseraustritt, bei dem mehrere Wohnungen darunter beschädigt wurden. Der Gesamtschaden belief sich auf sage und schreibe 70.000€.
Zur Vorgeschichte
Die Hausverwaltung, in deren Verantwortung/Zuständigkeit grundsätzlich der Austausch defekter Armaturen fällt, kam mit der Mieterin überein, dass sie sich eine Armatur in einem Baumarkt besorgen könne. Die Kosten dafür übernahm die Vermieterin der Wohnung. Weiters informierte die Mieterin, dass ihr Vater die Armatur einbauen werde. Dass dieser über keine Fachkenntnisse besitze, wurde nicht besprochen.
Wer bezahlt den Schaden?
Die Leitungswasserversicherung bezahlte zunächst den Schaden, forderte jedoch im Regressweg den Betrag von 70.000€ vom Vater der Mieterin, da dieser ohne Fachkenntnisse und ohne zwingende Notwendigkeit eine ungeeignete Armatur eingebaut hätte. Der Beklagte entgegnete, dass er unentgeltlich und lediglich aus Gefälligkeit seiner Tochter gegenüber die Arbeit erledigt hätte.
Wie urteilt der OGH?
Wer sich, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, an eine „in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit“ heranmacht, handle schuldhaft und hafte daher deliktisch. Der Hausverwaltung wurde ein Mitverschulden zuerkannt, da sie nicht darauf bestanden habe, einen Fachmann für den Einbau beizuziehen.
Fazit
Bei allen positiven Aspekten, sich innerhalb der Familie bzw. des Freundeskreises gegenseitig zu helfen, zeigt dieser Fall eindrucksvoll, dass damit weitreichende Folgen verbunden sein können. Jede Person haftet grundsätzlich für die mangelhafte Ausführung einer Werkleistung und zwar selbst dann, wenn es sich „nur“ um eine unentgeltliche Gefälligkeit handelt.
Quelle: OGH-Entscheidung 4Ob17/21k vom 23.02.2021